Volkshochschule Badische Bergstraße
Luisenstraße 1 • 69469 Weinheim
06201.9963-0
06201.9963-63
Hinweise zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) und zur Meldestelle des Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V.
Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verarbeiten wir personenbezogene Daten und Informationen, über die wir aufgrund einer Meldung einer hinweisgebenden Person in Kenntnis gesetzt wurden.
Der Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V. hat eine interne Meldestelle eingerichtet.
Als hinweisgebende Person können Sie diese wie folgt erreichen:
postalisch:
Musikschule Badische Bergstraße
z.Hd. Schulleiter (persönlich)
Weststraße 12
69469 Weinheim
per E-Mail: hinweisgeber [at] vhs-bb.de oder
Als Mitarbeiter:in des Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V. steht Ihnen auch weiterhin die Möglichkeit der Mitteilung von Verstößen an ihren Vorgesetzten und die Geschäftsleitung offen.
Über unsere interne Meldestelle nach dem HinSchG haben Sie die Möglichkeit, beobachtete oder vermutete Verstöße, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2 HinSchG) fallen, insbesondere in den folgenden Bereichen zu melden:
Verstöße gemäß § 3 Abs. 2 HinSchG sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen.
Informationen über Verstöße sind gemäß § 3 Abs. 3 HinSchG begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V. als Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
Gemäß § 11 HinSchG ist die Person, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist, verpflichtet, alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren (§ 11 HinSchG).
Die Identität der hinweisgebenden Person behandelt die Meldestelle entsprechend § 8 HinSchG vertraulich. Danach darf die Identität der hinweisgebenden Person nur solchen Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in unserem Unternehmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt gemacht werden.
Bitte beachten Sie:
Nach § 9 Abs. 1 HinSchG wird die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, nicht geschützt.
Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, können u.a. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren und aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung weitergeben werden.
Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen. Hiervon ist nur in besonderen Fällen gemäß § 9 HinSchG abzusehen.
Wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat, können ebenfalls Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, offenbart werden.
Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen u.a. an die jeweils zuständige Stelle weitergeben werden bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung, von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist, sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist, in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.
Bitte beachten Sie, dass wir nicht verpflichtet sind, anonyme Hinweise zu verarbeiten.
Die von der hinweisgebenden Person bei der Meldestelle angegebenen Informationen werden zum Zweck der Überprüfung und Dokumentation der Meldungen verwendet.
Wir verarbeiten die Informationen zum Zweck der Überprüfung und Dokumentation der Meldungen, für interne Ermittlungen (einschließlich der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und gegebenenfalls zur Weitergabe an staatliche Stellen (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte).
Die entsprechende Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt aufgrund Ihrer bei der Meldung erteilten Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sowohl Ihre wie auch weitere personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist, wie Meldungen von straf-, wettbewerbs- und arbeitsrechtlich relevanten Sachverhalten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins an der Aufdeckung und Prävention von Missständen und der damit verbundenen Abwendung von Schäden und Haftungsrisiken erfolgen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten erfolgt, ist Rechtsgrundlage Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 BDSG.
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Bearbeitung des Hinweises erforderlich ist oder ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der personenbezogenen Daten vorliegt. Eine Speicherung kann darüber hinaus erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie etwa Aufbewahrungs- oder Dokumentationspflichten, vorgesehen wurde. Die Dauer der Speicherung richtet sich insbesondere nach der Schwere des Verdachts und des gemeldeten Verstoßes gegen gesetzliche Pflichten. Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens im Regelfall gelöscht (§ 11 HinSchG). Die Dokumentation kann jedoch länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Der hinweisgebenden Person wie auch den in der Meldung nach dem HinSchG genannten Personen stehen gemäß dem europäischen Datenschutzrecht (DSGVO) das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und in bestimmten Fällen das Recht auf Datenübertragung zu. Außerdem können aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der hinweisgebenden Person wie auch den in der Meldung genannten Personen ergeben, diese gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen, sofern die Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse oder auf der Grundlage einer Interessenabwägung erfolgt. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst an die in diesem Datenschutzhinweis aufgeführten Kontaktdaten erfolgen. Sofern der Datenverarbeitung widersprochen wird, werden die gespeicherten personenbezogenen Daten , die für die Bearbeitung der Meldung nicht mehr erforderlich sind, gelöscht. Die hinweisgebende Person kann ihre erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ihnen steht außerdem ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Der Rechtsweg bleibt unberührt.