Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V.

Satzung für den Verein Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Weinheim an der Bergstraße.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen.

§ 2 Aufgabe

1. Aufgabe des Vereins ist es, die Volkshochschule und die Musikschule Badische Bergstraße und ihre Außenstellen aufzubauen und zu erhalten.
2. Dabei hat sich der Verein die Aufgabe gestellt, über die Volkshochschule und ihre Einrich-tungen Erwachsenen und Heranwachsenden aller Bevölkerungskreise diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich und rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtzufinden. Dazu bietet die Volks-hochschule Bildung und Bildungsberatung, Hilfen für das Lernen, zur Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.
Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und steht grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf gesellschaftliche und berufliche Stellung sowie politische und weltanschauliche Einstellung offen.
3. Über die Musikschule will der Verein vornehmlich Kinder und Jugendliche an die Musik heranführen, Interessen wecken und Fähigkeiten entwickeln durch eine kontinuierliche und qualifizierte musikpädagogische Arbeit von der musischen Vorschulerziehung, dem Instrumentalunterricht bis zum Ensemblespiel und zur vorberuflichen Fachausbildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V. mit Sitz in Weinheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:
1. Natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Durch Vertrag angeschlossene Gemeinden.
3. Juristische Personen des privaten Rechts.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mitgliedschaft verpflichtet zur tätigen Förderung des Vereinszieles.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch den Tod oder den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes.
2. Durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand des Vereins spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
3. Durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in der Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederver-sammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

1. Die Beiträge der persönlichen Mitglieder und der juristischen Personen des Privatrechts als Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Mitgliedsbeiträge der Gemeinden sind die durch Vertrag vereinbarten Zuschüsse.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Beirat
3. Der Vorstand

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder, die nicht von den Mitgliedsgemeinden in den Vorstand delegiert werden.
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern.
c) die Feststellung des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands.
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für persönliche Mitglieder und juristische Personen des Privatrechts als Mitglieder.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
f) Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.
3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen und von diesem allen Mitgliedern um-gehend zuzuleiten. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins - der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
6. Bei Wahlen sind die Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten, gewählt. Bei Wahlen ist geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, dass die anwesenden Mitglieder auf geheime Wahl verzichtet haben.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben des Beirats

1. Der Beirat der Volkshochschule und Musikschule Badische Bergstraße e.V. setzt sich aus 11 Persönlichkeiten zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung, ihrer Tätigkeit im öffentlichen Leben oder auf andere Weise mit der Erwachsenenbildung und der musikalischen Jugendbildung verbunden sind und deshalb für die Arbeit im Rahmen der Volks-hochschule und Musikschule besonders geeignet erscheinen.
2. Von den Beiratsmitgliedern entfallen auf die Stadt Weinheim 5, auf die Stadt Hemsbach 3, auf die Gemeinde Hirschberg a.d.B. 2 und die Gemeinde Laudenbach 1 Mitglied. Die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden von der jeweiligen Mitgliedsgemeinde bestellt.
3. Den Vorsitz im Beirat führt ein vom Vorstand gewähltes Mitglied des Vorstandes.
4. Der Beirat berät den Vorstand, die Leiter der Volkshochschule und der Musikschule in allen grundlegenden Fragen des Arbeitsplans, beim Entwurf des Programms für jeden Ar-beitsabschnitt, für langfristige Tätigkeitsvorhaben der Volkshochschule, sowie für Arbeitsvorhaben und langfristige Planungen der Musikschule.
5. Der VHS-Leiter, der Musikschul-Leiter und die Leiter der Außenstellen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist zuständig für:
1. Die Leitung des Vereins nach den in der Satzung definierten Zielen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Die Feststellung der Haushaltspläne von Volkshochschule und Musikschule mit Stellenplänen.
3. Die Berufung der Leiter von Volkshochschule und Musikschule, der pädagogischen Mitar-beiter der Volkshochschule und der hauptamtlichen Lehrkräfte der Musikschule.
4. Die Verabschiedung der Gebührenordnungen von Volkshochschule und Musikschule.
5. Die Verabschiedung der Honorarordnungen von Volkshochschule und Musikschule.
6. Die Verabschiedung des Arbeitsplans der Volkshochschule.
7. Die Einrichtung von Geschäftsstellen für Volkshochschule und Musikschule, die unter der Aufsicht der jeweiligen Leiter stehen. Das Personal der Geschäftsstellen wird vom Vorstand auf Vorschlag der Leiter nach Maßgabe der Stellenpläne eingestellt. Für das Anstellungsverhältnis der hauptamtlichen Mitarbeiter gelten die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.
8. Die Beschlussfassung in sonstigen von der Satzung zugewiesenen Aufgaben und Angelegenheiten, für die weder die Mitgliederversammlung noch die Leitung zuständig sind.
9. Die Unterrichtung der Mitgliedschaft über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten.
10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (im Sinne des § 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten.
Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 17 Mitgliedern. Die (Ober-)Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden (oder deren Vertreter/in im Amt) gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Außerdem delegieren die Mitgliedsgemeinden je eine weitere Person in den Vorstand. 
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl statt.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden und den Vorsitzenden des Beirats.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
5. Der Volkshochschul-Leiter, der Musikschul-Leiter und die Außenstellen-Leiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.

§ 13 Volkshochschulleiter(in)

1. Der Vorstand bestellt einen hauptamtlichen Leiter der Volkshochschule. Sein Dienstverhältnis ist durch einen Dienstvertrag zu regeln.
2. Er ist verantwortlich für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm besonders folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Die Erstellung des Arbeitsplans
2. Der Entwurf des Haushaltsplans
3. Die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten
4. Die Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
5. Die Vereinbarung der Honorare nach der gültigen Honorarordnung. 
6. Die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmerentgelten
7. Die Weiterbildung der Mitarbeiter
8. Die Öffentlichkeitsarbeit
9. Die Leitung der Geschäftsstelle
10. Die Wahrnehmung der Interessen der VHS in regionalen und überregionalen Vereinigungen der VHS und der Erwachsenenbildung (unbeschadet § 11 Vorstand).
11. Er wird mit der Führung der Geschäfte des Vereins beauftragt.

§ 14 Musikschulleiter(in)

1. Der Vorstand bestellt einen hauptamtlichen Leiter der Musikschule.
2. Er ist verantwortlich für die pädagogische und organisatorische Leitung der Musikschule. Zu diesem Zweck sind ihm besonders folgende Aufgaben zugewiesen:
1. Pädagogische Planung, Durchführung und Überwachung des Unterrichts
2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen
3. Entwurf des Haushaltsplans
4. Auswahl der Honorarlehrkräfte
5. Verfügung über die im Haushalt bereitgestellten Mittel
6. Vereinbarung der Honorare nach der gültigen Honorarordnung
7. Weiterbildung der Lehrkräfte
8. Ermäßigung und Erlass von Teilnehmerentgelten
9. Öffentlichkeitsarbeit
10. Wahrnehmung der Interessen der Musikschule in regionalen und überregionalen Vereinigungen der Musikschule (unbeschadet § 11 Vorstand)

§ 15 Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter der Volkshochschule und hauptberufliche Lehrkräfte der Musikschule

Die Bestimmungen von § 13 und 14, Abs. 1 gelten auch für die Anstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern der Volkshochschule und der hauptamtlichen Lehrkräfte der Musikschule.

§ 16 Organisation

1. Die Geschäftsstellen der Volkshochschule und der Musikschule werden in Weinheim eingerichtet. Entsprechend dem Bedarf werden zusätzliche Außenstellen eingerichtet. Die Bildungsangebote der Volkshochschule und der Musikschule haben sich, sofern dem nicht erhebliche wirtschaftliche Gründe entgegenstehen, nach dem örtlichen Bedarf der Mitgliedsge-meinden auszurichten und sind in ausgewogener Weise auf das Gesamtgebiet der Mitgliedsgemeinden zu verteilen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 17 Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

§ 18 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung 
a) auf Antrag des Vorstands
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder
2. Die Abänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen Monatsfrist mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung kann eine Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit Monatsfrist einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilig an die Mitgliedsgemeinden zur Förderung der Bildung. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes und mit der Zustimmung der Mitgliedsgemeinden ausgeführt werden.


Weinheim, den 28. April 2022

 

 

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